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ÖSTERREICHISCHER ARBEITER SÄNGERBUND
Bundeskanzleramt

b_400_400_16777215_00_images_18704.jpgLiebe Sängerinnen und Sänger, hier findet ihr immer die aktuellsten Informationen zum Thema Chöre und Covid-19. 

[UPDATE 9.6.]

Leitfaden des ÖASB-Bundesorganisation zu den Bestimmungen, welche ab dem 10. Juni 2021 gelten:

Richtig Singen im Verein!

 

1. Allgemeines
Da Proben und Konzerte von Chor-Vereinen als Zusammenkünfte gem. § 13 der geltenden COVID-19-Verordnung gelten, sind die grundsätzlichen Regeln einzuhalten:
• Nur zwischen 5:00 und 24:00 Uhr.
• Keine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken.
• Zutritt nur für Personen welche entweder
o GETESTET (behördlich anerkanntes Testergebnis),
o GEIMPFT (Impfpass, gültig ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung) oder
o GENESEN (ärztliche Bestätigung einer überstandenen Infektion in den vergangenen sechs Monaten) sind.
• Mindestabstand von 1 Metern zu haushaltsfremden Personen (beim Austrecken sollte sich niemand eine andere Person berühren können)
• Anzeigepflicht (Proben/Konzerte mit mehr als 16 Personen sind von den verantwortlichen Personen spätestens eine Woche vorher bei der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Stadtmagistrat anzuzeigen): Dabei müssen folgende Angaben gemacht werden:
o Name und Kontaktdaten (Telefonnr., Email-Adresse) der verantwortlichen Person,
o Zeit, Dauer und Ort der Probe/des Konzerts,
o Zweck der Zusammenkunft (Probe oder Konzert) und
o Voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer*innen.
Ein Sammelanzeige für mehrere Proben ist möglich.
• Registrierungspflicht: Die verantwortliche Person muss folgende Daten aller Teilnehmer*innen erheben:
o Vor- und Familiennahmen, Telefonnummer bzw. Email-Adresse
o Datum und Uhrzeit des Betretens und Aufenthalts am Ort der Zusammenkunft

2. Proben
Für Proben von Chören, welche Vereine sind gilt zusätzlich:
• höchstens 50 Sänger*innen;
• Keine Maskenpflicht
• Mindestabstand 1 Meter (außer eine Unterschreitung ist aufgrund der Darbietung künstlerisch notwendig)

Für Chöre, welche kein Verein sind, gelten die engen Grenzen allgemeiner Zusammenkünfte:
• im Freien max. 16 Personen (Minderjährige nicht mitgerechnet);
• in Innenräume max. 8 Personen (Minderjährige nicht mitgerechnet);
• keine Abstands- und Maskenpflicht bei bis zu 8 Personen (Minderjährige nicht mitgerechnet);
• keine Registrierungs- bzw. Anzeigepflicht.

3. Konzerte
Für im Verein organisierte Chöre gilt für deren Konzerte zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen:
• Ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze: max. 50 Personen;
• Mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
o Im Freien: max. 3.000 Personen,
o In Innenräumen: max. 1.500 Personen,
o Jedenfalls nie mehr als 75 % der Personenkapazität der Veranstaltungsortes.
• Ab 50 Personen: Genehmigungspflicht (Veranstaltung muss von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden).

4. Grundlegende Empfehlungen

• Die behördlichen Vorschriften (Verordnungen, Anweisungen) immer einhalten!
• Alle Chorsänger*innen handeln eigenverantwortlich!
• Die Minimierung der Ansteckungsgefahr hat oberste Priorität!
• Körperliche Nähe (Umarmungen, Gespräche in engstehenden Gruppen, etc.) vermeiden!
• Zusammenkünfte, Proben und Konzerte wenn möglich, im Freien abhalten!
• In kleinen Gruppen proben!
• Verzicht zur Teilnahme an Proben und Konzerten bei Infektionskrankheiten, Erkältungen etc.!

Download des Leitfadens

[UPDATE 21.5.]

Richtig Singen im Verein!

1. Allgemeines
Da Proben und Konzerte von Chor-Vereinen als Zusammenkünfte gem. § 13 der geltenden COVID-19-Verordnung gelten, sind die grundsätzlichen Regeln einzuhalten:

  • Nur zwischen 5:00 und 22:00 Uhr.
  • Keine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken. 
  • Zutritt nur für Personen welche entweder
    o GETESTET (behördlich anerkanntes Testergebnis),
    o GEIMPFT (Impfpass, gültig ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung) oder
    o GENESEN (ärztliche Bestätigung einer überstandenen Infektion in den vergangenen sechs Monaten) sind.
  • Mindestabstand von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen (beim Austrecken sollte sich niemand eine andere Person berühren können)
  • Maskenpflicht
  • Anzeigepflicht (Proben/Konzerte mit mehr als zehn Personen sind von den verantwortlichen Personen spätestens eine Woche vorher bei der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Stadtmagistrat anzuzeigen): Dabei müssen folgende Angaben gemacht werden:
    o Name und Kontaktdaten (Telefonnr., Email-Adresse) der verantwortlichen Person,
    o Zeit, Dauer und Ort der Probe/des Konzerts,
    o Zweck der Zusammenkunft (Probe oder Konzert) und
    o Voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer*innen.
    Ein Sammelanzeige für mehrere Proben ist möglich.
  • Registrierungspflicht: Die verantwortliche Person muss folgende Daten aller
    Teilnehmer*innen erheben:
    o Vor- und Familiennahmen, Telefonnummer bzw. Email-Adresse
    o Datum und Uhrzeit des Betretens und Aufenthalts am Ort der Zusammenkunft

2. Proben

Für Proben von Chören, welche Vereine sind gilt zusätzlich:

  •  höchstens 50 Sänger*innen;
  • bei Proben in Innenräumen müssen 20 m² pro Person vorhanden sein;
  • bei Proben im Freien keine weiteren Einschränkungen;
  •  Maskenpflicht (außer beim Singen).

Für Chöre, welche kein Verein sind, gelten die engen Grenzen allgemeiner Zusammenkünfte:

  • im Freien max. 10 Personen plus max. 10 Minderjährige,
  • in Innenräume max. 4 Personen plus max. 6 Minderjährige;
  • keine Registrierungs- bzw. Anzeigepflicht.

3. Konzerte

  • Für im Verein organisierte Chöre gilt für deren Konzerte zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen: Ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze: max. 50 Personen;
  • Mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
    o Im Freien: max. 3.000 Personen,
    o In Innenräumen: max. 1.500 Personen,
    o Jedenfalls nie mehr als die Hälfte der Personenkapazität der Veranstaltungsortes.
  •  Ab 50 Personen: Genehmigungspflicht (Veranstaltung muss von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden).

4. Grundlegende Empfehlungen

  • Die behördlichen Vorschriften (Verordnungen, Anweisungen) immer einhalten!
  • Alle Chorsänger*innen handeln eigenverantwortlich!
  • Die Minimierung der Ansteckungsgefahr hat oberste Priorität!
  • Körperliche Nähe (Umarmungen, Gespräche in engstehenden Gruppen, etc.) vermeiden!
  • Zusammenkünfte, Proben und Konzerte wenn möglich, im Freien abhalten!
  • In kleinen Gruppen proben!
  • Verzicht zur Teilnahme an Proben und Konzerten bei Infektionskrankheiten, Erkältungen etc.!

Download des Leitfadens

[UPDATE 11.5.]

Nach über einem halben Jahr Stille, sind ab dem 19. Mai unter folgenden Bedingungen Veranstaltungen für Amateurchore wieder erlaubt:
• Max. 3.000 (außen) bzw. 1.500 (innen) Personen. Die Hälfte der Personenkapazität darf nicht überschritten werden. Max. 50 Personen, wenn Sitzplätze nicht gekennzeichnet und zugewiesen werden.
• Nachweis, dass die Personen getestet, geimpft oder genesen sind.
• Mindestabstand 2 m. Bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mindestens ein Sitzplatz Abstand zwischen Besuchergruppen (innen: max. vier/außen max. zehn Personen)
• Veranstaltung findet zwischen 5.00 und 22.00 Uhr statt.
• FFP2-Maskenpflicht.
• Bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen: Präventionskonzept erstellen und COVID-19-Beauftragte*r bestellen.
• Veranstaltungen von mehr als zehn Personen sind anzeigepflichtig, von mehr als 50 Personen genehmigungspflichtig.

Für Proben bzw. Konzerte ohne Publikum im Zuge der Vereinstätigkeit gilt:
• Max. 50 Personen;
• Anzeigepflichtig;
• Getestet/Geimpft/Genesen;
• In Innenräumen müssen pro Person 20 m² zur Verfügung stehen;
• Mindestabstand/Maskenpflicht auch zwischen den Teilnehmer*innen (also Sänger*innen)!

Fact Sheet "Öffnung im Kunst und Kulturbereich

Gesetzliche Grundlage

[UPDATE 8.3.]

Liebe Chorsänger:innen,

Aufgrund der derzeitigen Beschränkungen dürfen derzeit keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden oder besucht werden. Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 12 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 4 3.COVID-19-NotMV), weshalb nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter etc.) proben dürfen.

Sobald eine Lockerung der Beschränkungen absehbar ist, werden wir euch darüber informieren.

 

[UPDATE 19.10.]

Lieber Sängerinnen und Sänger,

Laut telefonischer Auskunft des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, nimmt man vorerst an, dass die 6 Personen Regelung auch Chorproben betrifft!

Genaue Aussagen können erst getroffen werden, wenn der genaue Verordnungstext bekannt ist.

 

Demnach dürfen Proben als Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen nur mehr mit maximal 10 Personen stattfinden. Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.

Das "mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen" wird sehr streng ausgelegt, also kein Aufstehen, Abstandsregeln beachten, kein "Zusammenrücken" etc. - wir denken nicht, dass so ein ordentlicher Probebetrieb überhaupt möglich ist bzw. ein ordentlicher Probebetrieb als solche Veranstaltungen zählen kann.

Die Hygienemaßnahmen (Mund-Nasen-Schutz, Abstand zwischen den Teilnehmern, kein gemeinsamen Betreten und Verlassen der Probelokale, verkürzte Probeeinheiten und regelmäßiges Lüften, etc.) sind jedenfalls einzuhalten.

 

Die Bundesleitung des Österreichischen Arbeitersängerbundes empfiehlt deswegen ausdrücklich unseren Chören den Probebetrieb bis sich die Lage wieder entspannt, einzustellen bzw. nicht wieder zu beginnen.
Wir raten euch, nicht mehr zu gemeinsamen Singen, Proben und Auftritten zusammenzukommen.
Diese Empfehlung gilt bis auf Weiteres!

 

Wir wissen, diese Empfehlungen schmerzen und hätten wir nie gedacht, dass einmal der Tag kommt, wo wir diese aussprechen müssen. Beachtet aber bitte die erhöhte Ansteckungsgefahr beim Singen und handelt verantwortungsbewusst. Denkt bitte an euch und eure Sängerinnen und Sänger – der Personenkreis der Risikogruppen ist in unseren Chören groß!

Mit einem herzlichen Sang frei! und der Parole: Haltet durch und bleibt gesund!

 

Prof. Gabi Rothbacher
Bundesvorsitzende

Dipl. Päd. Christian Stary
Bundeschorleiter

ÖASB-Bundesleitung